Die Gemeinden sind laut eidgenössischem und kantonalem Raumplanungsrecht beauftragt, über ihr Gemeindegebiet die Nutzungsplanung (Ortsplanung) zu erstellen. Diese umfasst gemäss Art. 22ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes das Baugesetz, die Zonenpläne, die Generellen Gestaltungspläne, die Generellen Erschliessungspläne, die Arealpläne, die Quartierpläne sowie allfällige Bau- und Niveaulinienpläne.